Tüzük

Satzung der „SAADET Europe e.V.“


§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SAADET Europe“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Duisburg. Der Verein kann Zweigstellen eröffnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die SAADET Europe e.V. verfolgt auf demokratischer Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wird insbesondere:

  • die Unterstützung und Integration von Jugendlichen und Erwachsenen durch Bildungs- und Hilfsangebote. Der Verein soll dazu beitragen, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben haben.
  • die Unterstützung der Integration von Türken und jene, die einen türkischen Migrationshintergrund haben, wobei gleichzeitig Gelegenheit zur Pflege der türkischen Kultur gegeben werden soll.
  • die Probleme der türkischen und türkischstämmigen Bürger, die sowohl in Deutschland und europäischen Ausland als auch in Verbindung mit der Türkei begegnen, feststellen, Lösungsvorschläge ausarbeiten und dahingehend tätig werden, dass ein Beitrag zur Lösung ihrer Probleme geleistet wird.
  • durch Mitgestaltung der sozialen und politischen Entwicklungen im Fokus der Migration mit dem Bewusstsein der Demokratie und des Pluralismus.
  • Jugendarbeit und Betreuung anbieten. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendschutzgesetzes geleistet werden.
  • aktive Teilnahme der Frauen an öffentlicher Verantwortung und Führungspositionen fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen.
  • die sprachliche und religiöse Vielfalt unterstützen.
  • das Miteinanderleben der Migranten und Mehrheitsgesellschaft fördern.
  • den Respekt und die Völkerverständigung fördern und Initiativen zum Abbau des Rassismus organisieren.
  • Kooperationen mit anderen Organisationen im In- und Ausland eingehen und gemeinsam einen Beitrag für die Völkerverständigung und Weltfrieden leisten.
  • die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen.
  • soziale, religiöse, kulturelle und politische Bildung und Bewusstsein vermitteln und die politische Beteiligung fördern.
  • ideelle Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung begabter und charakterlich geeigneter junger Menschen.
  • der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeiten zugänglich machen.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  • Bildungseinrichtungen
  • Vereinslokale
  • Schulungen, Kurse und Beratungsangebote
  • Kulturelle Veranstaltungen
  • öffentliche Informationsveranstaltungen
  • Konferenzen, Berichterstattungen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse
  • Kooperation mit staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen im In- und Ausland
  • Kulturelle Reiseveranstaltungen

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

Im Weiteren werden die Vorstandsvorsitzende und die Leiter der Organisationsstruktur der Regionalvereine mit der Ernennung durch Saadet Europe e.V. automatisch als Mitglieder der Saadet Europe e.V. anerkannt. Mit dem Abwählen des Vorstandes der einzelnen Regionalvereine endet deren Mitgliedschaft bei der Saadet Europe e.V.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Mindestmitgliedsbeitrages verpflichtet, welches vom Vorstand beschlossen wird.

Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Leiter der Organisationsstruktur, dem Schatzmeister sowie dem Generalsekretär. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Vertretung

Der Vorsitzende, der Leiter der Organisationsstruktur, der Schatzmeister und der Generalsekretär vertreten den Verein alleine nach außen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Vereins;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

§ 11 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Die SAADET Europe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch Förderung der sozialen, kulturellen, politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie durch Sozialforschung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kindern mit türkischem Migrationshintergrund in Erziehung und Bildung.

§ 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 14 BGB-Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.

§ 15 Zweigstellen

Der Vorstand kann Zweigstellen in Form von Regional- und Ortsvereinen gründen und Zweigstellensatzungen ausarbeiten. Die Zweigstelle wird dann „SAADET Europe – Regionalverein bzw. Ortsverein …... e.V. heißen.

Der Vorstand der Zweigstellen wird vom Vorstand der SAADET Europe e.V. für die Dauer von zwei Jahren ernannt.

Die Zweigstellen haben die Aufgabe, den Vereinszweck entsprechend zu handeln.

Eine Satzungsänderung der Zweigstellen bedarf der Zustimmung des Vorstandes der SAADET Europe e.V.

Die Zweigstellen sind für vorschriftsmäßige und rechtliche Durchführung der Geschäfte selbst verantwortlich.

Duisburg, den 13.01.2024